Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen der Protex AG, Professionelle Schutzbekleidung
1. Vertragsgegenstand und Vertragsabschluss
Die Protex AG verkauft und liefert dem Kunden die im Printkatalog sowie im Online-Shop oder telefonisch spezifizierten Waren zu den nachstehend aufgeführten Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen (AVB). Durch die Bestellung anerkennt der Kunde sämtliche Bedingungen der AVB, für diese und alle zukünftigen Aufträge. Entgegenstehende oder von AVB abweichende Bedingungen des Kunden werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, die Protex AG stimmt ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zu. Der Vertrag zwischen dem Kunden und der Protex AG kommt ausschliesslich durch die Auftragsbestätigung von Protex AG zustande. Die Bestellung des Kunden sowie deren Änderungen oder Ergänzungen erfolgt per Telefon, schriftlich oder via Internet. Die Protex AG nimmt den Auftrag an, indem sie dem Kunden eine Auftragsbestätigung (per Fax, E-Mail oder Briefpost) übermittelt.
2. Preise
Alle in unseren Preislisten angegebenen Preise sind unverbindliche Richtpreise, die bei der Publikation gültig waren. Berechnet werden die am Tage der Auftragsbestätigung oder der Lieferung gültigen, der bestellten Menge entsprechenden Preise. Verpackung, Steuern, Abgaben, Zuschläge und Mehrwertsteuer sind in den Preisen nicht inbegriffen. Wir behalten uns das Recht vor, die Preise jederzeit der entsprechenden Marktsituation, Erhöhung von Zöllen und Währungsschwankungen anzupassen. Alle unsere Offerten betreffend Preis, Gültigkeit und Mengen sind als unverbindlich zu betrachten.
3. Offerten, Bestellungen u. Widerruf einer Bestellung
Offerten erfolgen grundsätzlich freibleibend und unverbindlich. Die Protex AG behält sich vor, eine Bestellung anzunehmen oder abzulehnen. Eine Erklärung des Kunden gilt nur dann als Annahme, wenn sie mit der Offerte uneingeschränkt übereinstimmt. Stillschweigen seitens der Protex AG auf ein Gegenangebot des Kunden gilt unter keinen Umständen als Annahmeerklärung.
Bestellungen für Waren, die nicht (oder wesentlich kleinere Mengen als bestellt) am Lager geführt werden, können nach Ablauf der Fristen gemäss Art. 9 OR nicht mehr widerrufen werden.
4. Rahmenverträge
Jahresabschlüsse oder Terminaufträge sind bezüglich Mengen und Zeitrahmen verbindlich. Wenn keine kürzere Lieferfrist vereinbart wurde, so hat der Abruf längstens innerhalb eines Jahres vom Datum der Bestellung an zu erfolgen. Nicht bezogene Mengen werden nach vorheriger schriftlicher Ankündigung einen Monat nach Ablauf des Abschlusses ausgeliefert und verrechnet.
5. Lieferung
Sendungen der Protex AG werden per Paketdienst verschickt. Für Verpackung und Porto verrechnet Protex AG 15.- Franken pro Bestellung. Bei Bestellungen im Wert von über Fr. 1000.- netto entfallen die Kosten für Porto und Verpackung. Mehrauslagen für Express-Sendungen werden in Rechnung gestellt. Der Versand erfolgt ausnahmslos auf Rechnung und Gefahr des Kunden, auch bei Franko Lieferungen. Die Sendungen sind, falls nichts anderes vereinbart ist, nicht transportversichert.
6. Lieferfristen
Die angegebenen Lieferfristen sind als annähernd zu betrachten und verstehen sich im Prinzip vom Datum des Vertragsabschlusses sowie Eingang aller zur Ausführung des Auftrages erforderlichen Unterlagen an. Verspätete Lieferung berechtigt zu keinem Schadenersatzanspruch. Auch im Falle verspäteter Lieferung ist der Kunde verpflichtet, die Ware abzunehmen, sofern er nicht vorgängig eine angemessene Nachlieferungsfrist angesetzt und nach deren Ablauf auf die Lieferung verzichtet hat.
Nach Möglichkeit sendet Protex AG die Ware in einer Gesamtlieferung. Bei Teillieferungen übernimmt Protex AG die zusätzlichen Versandkosten. Lieferfristen hängen jeweils stark vom Artikel, Lieferant und Lagerstand ab. Entsprechend sind Angaben zu Lieferterminen nicht verbindlich und dienen nur als ungefähre Richtwerte. Sollte die von Ihnen georderte Ware nicht mehr erhältlich sein, wird Protex AG umgehend darüber informieren.
7. Besondere Verhältnisse
Die Lieferfrist verlängert sich angemessen - auch innerhalb eines Lieferverzuges - beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die Protex AG trotz der nach den Umständen des Falles zumutbarer Sorgfalt nicht abwenden konnte. Dabei ist es gleichgültig, ob sie im eigenen Betrieb oder in fremden Betrieben, von welchen die Herstellung abhängig ist, eingetreten sind. In solchen Fällen steht Protex AG zudem das Recht zu, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.
Als unvorhergesehene Hindernisse gelten höhere Gewalt, behördliche Eingriffe, Kriegsereignisse, Transportschwierig-keiten, Streiks u. Aussperrungen, Maschinenausfälle, Verzögerungen in der Anlieferung wesentlicher Rohstoffe und Energiemangel. Schadensersatzansprüche infolge Lieferungsverzugs seitens der Protex AG werden vollumfänglich wegbedungen.
8. Reklamationen
Allfällige Beanstandungen der Ware sind innert 3 Tagen nach deren Empfang schriftlich der Protex AG zur Kenntnis zu bringen. Bei begründeter Beanstandung wird nach Wahl der Protex AG gegen Rückgabe der beanstandeten Ware entweder kostenfrei Ersatz geliefert oder der fakturierte Preis zurückerstattet. Gewährleistungsansprüche sind nur möglich, wenn Qualität, Verarbeitung und Ausführung der Ware die branchen- und handelsüblichen Toleranzen überschreiten.
Insbesondere stellen Abweichungen in Farbnuancen und Beschaffenheit des Materials oder der Druckfarben keine Sachmängel dar.
Weitergehende Gewährleistungsansprüche sind – soweit gesetzlich zulässig – ausgeschlossen. Der Kunde sowie jeder Benutzer oder Verbraucher der Produkte von Protex AG hat vor Verwendung derselben deren Eignung für den von ihm vorgesehenen Zweck zu überprüfen. Er übernimmt ausdrücklich alle mit der Eignung und der Verwendung des Produktes verbundenen Risiken und trägt die alleinige Verantwortung für allfällige daraus entstehende Schäden. Eine diesbezügliche Haftung von Protex AG wird hiermit ausdrücklich wegbedungen.
9. Haftung
Für fehlerhafte Produkte leistet Protex AG innerhalb der Garantiefrist fehlerfreien Ersatz.
Ein Garantiefall liegt nicht vor, wenn der Artikel starke Abnutzungsspuren aufweist oder unsachgemäss behandelt wurde. Nach dem Kauf eines Kleidungsstückes besteht auf defekten Reissverschlüssen kein Anspruch auf Ersatz. Wir haften nicht für Schadenersatzansprüche aus Fehlern in Abbildungen, Preisen und Texten, fremde Links, verspätete oder unterbliebene Lieferung.
10. Rücksendungen
Durch den Kunden verursachte Rücksendungen werden nur aufgrund vorheriger, gegenseitiger Vereinbarung zwischen der Protex AG und dem Kunden und unter Abzug von mindestens 25% des Faktura Wertes entgegengenommen. Ist die zurückgesandte Ware Instand zu setzen oder neu zu verpacken, erfolgt ein zusätzlicher Abzug in Höhe der entstandenen Kosten. Ausgenommen vom Rückgaberecht sind Unterwäsche und Socken. Die Kosten für die Rücksendungen gehen zu Lasten des Kunden. Von der Poststelle erhalten Sie bei der Paketaufgabe kostenlos einen Beleg. Bewahren Sie diesen sorgfältig auf, denn im Falle eines Paketverlustes kann Ihre Rücksendung nur gegen Vorweisung dieses Beleges gutgeschrieben werden. Eine allfällige Vorauszahlung wird Ihnen zurückerstattet, sofern die Ware Originalverpackt und einwandfrei wieder nach Balsthal verschickt wird.
Ware welche bei der Protex AG nicht an Lager gehalten wird, kann nicht zurückgenommen oder gutgeschrieben werden.
Alle veredelten Produkte können wir NICHT mehr zurück nehmen!
11. Eigentumsvorbehalt
Alle Lieferungen erfolgen unter Eigentumsvorbehalt zugunsten der Protex AG bis zur Erfüllung sämtlicher, der Protex AG gegenüber dem Kunden zustehender Ansprüche. Der Kunde ist verpflichtet, bei Massnahmen, die für einen Schutz unseres Eigentums erforderlich sind, mitzuwirken, insbesondere ist er damit einverstanden, dass die Protex AG jederzeit berechtigt ist, den Eigentumsvorbehalt ins Register am jeweiligen Wohnsitz/Sitz des Kunden und auf dessen Kosten eintragen zu lassen. Falls im internationalen Verhältnis das Institut des Eigentumsvorbehalts nicht gängig bzw. durchsetzbar ist, ist der Kunde verpflichtet, zugunsten von Protex AG für andere Rechtsbehelfe Hand zu bieten, welche nach der massgebenden Gesetzgebung die Sicherung des Eigentums bezwecken.
12. Teilungültigkeit
Sollten einzelne Bestimmungen dieser AVB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Der unwirksame Teil der AVB ist durch eine Regelung zu ersetzen, die dem von den Parteien gewollten rechtlich und wirtschaftlich am nächsten kommt. Dies gilt für etwaige Lücken in den AVB entsprechend.
13. Zahlungsbedingungen
30 Tage netto, sofern keine anderen Konditionen vereinbart worden sind. Unberechtigte Abzüge werden nachbelastet. Bei Zahlungsverzug wird nebst 5% Verzugszins eine Mahngebühr von bis Fr. 100.- und bei Inkasso ein Unkostenbeitrag von Fr. 150.- belastet.
14. Anwendbares Recht / Gerichtsstand
Das Rechtsverhältnis zwischen der Protex AG und dem Kunden unterliegt schweizerischem Recht unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG).
Ausschliesslicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Rechtsverhältnis zwischen der Protex AG und dem Kunden ist der Sitz der Protex AG, zurzeit Balsthal, Schweiz. Protex AG ist indessen berechtigt, den Kunden auch an dessen Sitz und Wohnsitz zu belangen.
Balsthal, Dezember 2018